ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Teilnahme von Fachausstellern an der Ausgabe 2027 des RTT Festivals – Messe für Outdoor-Automobil

Fassung vom 16. September 2026

1. Veranstalter und Gegenstand dieser Bedingungen

Das RTT Festival – Salon de l’Outdoor Automobile wird von PERSPECTIVES VALLEY organisiert, einer Ein-Personen-Aktiengesellschaft vereinfachter Form mit einem Kapital von 1.000 €, deren Sitz sich in 4 impasse de Rigny, 03150 Boucé befindet und die im Handelsregister von Cusset unter der Nummer 927 604 611 eingetragen ist.

Der Veranstalter ist unter der E-Mail-Adresse jeff.bloyet@rttfestival.com oder unter der Telefonnummer +33 7 52 63 00 53 erreichbar.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, legen die Bedingungen für die Buchung einer Ausstellungsfläche und die Teilnahme von gewerblichen Ausstellern an der Ausgabe 2027 des RTT Festival – Salon de l’Outdoor Automobile, im Folgenden „Veranstaltung“ genannt, fest.

Die Veranstaltung findet von Freitag, dem 10., bis Sonntag, dem 12. September 2027, am Lac de Madine – Standort Heudicourt, 55210 Heudicourt-sous-les-Côtes, statt. Der Aufbau der Ausstellungsstände ist für Donnerstag, den 9. September 2027, vorgesehen, gemäß den vom Veranstalter mitgeteilten praktischen Modalitäten.

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Buchungen, die von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorgenommen werden. Sie regeln weder den Kauf von Eintrittskarten durch Besucher oder Festivalbesucher noch die Verkäufe, die ein Aussteller an seine eigenen Kunden tätigt.

2. Vertragsunterlagen und Annahme

Die Teilnahme des Ausstellers unterliegt den folgenden Unterlagen:

  • der vom Aussteller akzeptierte Kostenvoranschlag, in dem insbesondere die gebuchten Leistungen und deren Preise aufgeführt sind;
  • die vorliegenden AGB;
  • die vom Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung erteilten praktischen und sicherheitsrelevanten Anweisungen.

Im Falle von Widersprüchen hat der Kostenvoranschlag Vorrang vor den vorliegenden AGB hinsichtlich der für die Buchung des Ausstellers spezifischen Punkte, insbesondere hinsichtlich der Fläche, der Optionen, des Preises und der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsfristen.

Die AGB werden dem Aussteller vor der Annahme des Kostenvoranschlags übermittelt. Die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags oder dessen Bestätigung auf elektronischem Wege, verbunden mit der ausdrücklichen Annahme der AGB, gilt als Zustimmung zu diesen.

Es gilt die zum Zeitpunkt der Buchung akzeptierte Fassung. Nachträgliche Änderungen der AGB haben keine Auswirkungen auf eine bereits bestätigte Buchung, es sei denn, beide Parteien stimmen dem zu oder es liegt eine zwingende gesetzliche Bestimmung vor.

3. Bewerbung und Auswahl der Aussteller

Die Teilnahme ist Fachleuten vorbehalten, deren Produkte oder Dienstleistungen zur Ausrichtung der Veranstaltung passen: Reisen, Freizeit und Outdoor-Ausrüstung im Zusammenhang mit Automobilen, Dachzelten oder der leichten Fahrzeugausstattung.

Der Aussteller übermittelt dem Veranstalter die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Informationen, insbesondere seine berufliche Identität, seine Kontaktdaten, die vertretenen Marken, die vorgestellten Produkte oder Dienstleistungen, die gewünschte Ausstellungsfläche, die auszustellenden Fahrzeuge sowie etwaige technische Anforderungen.

Das Absenden eines Formulars oder einer Teilnahmeanfrage garantiert nicht die Zuteilung eines Standplatzes. Der Veranstalter kann eine Bewerbung ablehnen, die nicht zum Profil der Veranstaltung, zu den Aufnahmekapazitäten oder zu den technischen und sicherheitstechnischen Auflagen des Veranstaltungsortes passt.

Die Buchung ist persönlich an den im Kostenvoranschlag genannten Aussteller gebunden. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht abgetreten, geteilt oder untervermietet werden. Die Präsentation einer Marke oder eines Drittunternehmens muss ebenfalls schriftlich angemeldet und genehmigt worden sein.

4. Stellplatz und inbegriffene Leistungen

Im Kostenvoranschlag sind die reservierte Fläche, der Preis, die gebuchten Optionen und gegebenenfalls die Anzahl der Fahrzeuge angegeben, die auf der Ausstellungsfläche präsentiert werden dürfen.

Der Veranstalter legt die Aufteilung der Messe unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Sicherheitsanforderungen und des allgemeinen Ablaufs der Veranstaltung fest. Sofern im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich anders vereinbart, garantiert die Buchung einer Fläche weder einen nummerierten Standplatz noch einen bestimmten Standort.

Der Aussteller verpflichtet sich, die Grenzen der ihm zugewiesenen Fläche strikt einzuhalten. Er darf weder die Gänge noch nicht reservierte Flächen beanspruchen noch seinen Stand ohne Genehmigung an einen anderen Standort verlegen.

Der Bedarf an Strom, zusätzlichen Fahrzeugen, weiteren Räumlichkeiten oder sonstigen Sonderleistungen muss vor der Erstellung des Kostenvoranschlags mitgeteilt werden. Diese sind nur dann enthalten, wenn sie ausdrücklich im Kostenvoranschlag aufgeführt sind.

Ein Fahrzeug, das der Öffentlichkeit im Rahmen einer Verkaufs- oder Werbemaßnahme präsentiert wird

muss vom Veranstalter angemeldet und genehmigt werden. Die finanziellen Bedingungen für diese Teilnahme sind im Kostenvoranschlag aufgeführt.

Die Kosten für Transport, Unterkunft, Verpflegung, Aufbau, Personal und generell alle Ausgaben des Ausstellers, die nicht im Kostenvoranschlag aufgeführt sind, gehen zu dessen Lasten.

5. Preis, Anzahlung und Buchungsbestätigung

Die Preise sind im Kostenvoranschlag in Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die geltende Mehrwertsteuer wird gemäß den geltenden Vorschriften hinzugerechnet.

Bei einer bis zum 11. Juni 2027 bestätigten Buchung zahlt der Aussteller:

  • eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags (inkl. MwSt.) innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des Kostenvoranschlags;
  • die restlichen 50 % spätestens am 11. Juni 2027.

Wird der Kostenvoranschlag weniger als 15 Tage vor dem 11. Juni 2027 angenommen, sind sowohl die Anzahlung als auch der Restbetrag spätestens am 11. Juni 2027 fällig.

Die Buchung gilt als bestätigt, sobald der Kostenvoranschlag und die AGB akzeptiert wurden und die Anzahlung eingegangen ist.

Der Veranstalter sendet dem Aussteller daraufhin eine Bestätigung.

Wird die Anzahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geleistet, kann der Veranstalter das Angebot als hinfällig betrachten und die Fläche einem anderen Aussteller anbieten. Eine nach Ablauf der Frist geleistete Zahlung bestätigt die Reservierung nicht automatisch: Sollte die Fläche nicht mehr verfügbar sein oder der Veranstalter diese verspätete Zahlung ablehnen, wird der Betrag zurückerstattet.

Für alle ab dem 11. Juni 2027 angenommenen Reservierungen ist der gesamte Preis innerhalb der im Kostenvoranschlag angegebenen Frist und in jedem Fall vor dem Aufbau des Ausstellers zu zahlen. Die Reservierung gilt erst dann als bestätigt, wenn der Kostenvoranschlag und die AGB akzeptiert wurden und der Gesamtpreis eingegangen ist.

Die Zahlungen erfolgen per Banküberweisung oder auf jede andere Weise, die vom Veranstalter ausdrücklich akzeptiert wird.

Bei Zahlungsverzug hinsichtlich des Restbetrags sendet der Veranstalter dem Aussteller eine schriftliche Mahnung und räumt ihm eine zusätzliche Frist von sieben Kalendertagen ein, um die ausstehende Zahlung zu begleichen. Erfolgt die Zahlung nach Ablauf dieser Frist nicht, kann der Veranstalter die Buchung gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen stornieren.

Jeder Zahlungsverzug eines Gewerbetreibenden bei einer fälligen Zahlung hat die Anwendung von Verzugszinsen und einer Pauschalentschädigung für Inkassokosten zur Folge, wie sie in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind. Die entsprechenden Bedingungen sind ebenfalls auf den Rechnungen aufgeführt.

6. Stornierung durch den Aussteller

Jeder Stornierungsantrag muss schriftlich an jeff.bloyet@rttfestival.com gerichtet werden. Das Datum des Eingangs dieser Nachricht ist maßgebend für die geltenden Bedingungen.

Im Falle einer Stornierung durch den Aussteller:

  • Bis einschließlich 10. Juni 2027 bleibt die Anzahlung in Höhe von 50 % fällig; wurde sie bereits geleistet, verbleibt sie beim Veranstalter; ein zusätzlicher Restbetrag ist nicht fällig;
  • Ab dem 11. Juni 2027 ist der Gesamtpreis der Buchung weiterhin fällig.

Diese Bedingungen berücksichtigen die Bindung der Fläche sowie die Kosten, die für die Vorbereitung der Veranstaltung anfallen.

Die Abwesenheit des Ausstellers, seine vorzeitige Abreise oder eine Verringerung der tatsächlich genutzten Fläche berechtigen zu keiner Rückerstattung.

Stimmt der Veranstalter schriftlich zu, den Aussteller durch einen anderen Gewerbetreibenden zu ersetzen, und gelingt es ihm, die gleiche Leistung neu zu vergeben, können die Parteien eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der einbehaltenen Beträge nach Abzug der bereits angefallenen Kosten vereinbaren. Diese Rückerstattung erfolgt nicht automatisch.

7. Zahlungsverzug, Vertragsverletzung und Ausschluss

Wird die Anzahlung nicht innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist geleistet, kann der Veranstalter das Angebot als hinfällig betrachten und den Stellplatz anderweitig vergeben.

Wird der Restbetrag nach der in Artikel 5 vorgesehenen Mahnung nicht beglichen, kann der Veranstalter die Stornierung der Reservierung schriftlich mitteilen und den Standplatz neu vergeben. Diese Stornierung befreit den Aussteller nicht von der Zahlung der gemäß Artikel 6 zum Zeitpunkt der Mitteilung fälligen Beträge, vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Der Veranstalter kann den Aussteller auffordern, jeden Verstoß gegen diese AGB, die Sicherheitsvorschriften oder die geltenden Bestimmungen unverzüglich zu beheben.

Ist die Sicherheit von Personen oder Sachen unmittelbar gefährdet oder liegen schwerwiegende Vorfälle wie der Verkauf illegaler Produkte, Gewalttaten, Drohungen oder die unbefugte Besetzung von Räumlichkeiten vor, kann der Veranstalter die betreffende Veranstaltung aussetzen oder den Aussteller ausschließen, ohne den Ablauf einer Frist zur Behebung des Verstoßes abzuwarten. Er teilt dem Aussteller die Gründe für seine Entscheidung so schnell wie möglich schriftlich mit.

Im Falle eines Ausschlusses aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes seitens des Ausstellers verbleiben die bereits gezahlten Beträge beim Veranstalter, unbeschadet eines etwaigen, ordnungsgemäß begründeten Anspruchs auf Ersatz eines gesonderten Schadens.

8. Änderung oder Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann die Öffnungszeiten, das Programm, die Anordnung der Stände oder die Zugangsbedingungen anpassen, wenn dies aus organisatorischen Gründen, aufgrund der Wetterbedingungen, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist. Er informiert die Aussteller so bald wie möglich darüber.

Eine Änderung, die die gebuchte Leistung nicht wesentlich verändert, berechtigt nicht zu einer Rückerstattung.

Sollte der Veranstalter die Veranstaltung vor deren Beginn absagen, werden die für die Standreservierung gezahlten Beträge dem Aussteller zurückerstattet. Ohne Zustimmung des Ausstellers kann diese Rückerstattung nicht durch eine Gutschrift ersetzt werden.

Wird die Veranstaltung nach ihrem Beginn abgebrochen, prüfen die Parteien den Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung. Der Teil des Preises, der einer nicht erbrachten Leistung entspricht, wird zurückerstattet, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen gelten oder die Parteien nach dem Abbruch eine andere Vereinbarung getroffen haben.

Der Veranstalter informiert die Aussteller so schnell wie möglich über die Absage oder den Abbruch der Veranstaltung und teilt ihnen die praktischen Modalitäten für die Rückerstattung mit.

9. Höhere Gewalt

Eine Partei kann nicht für die Nichterfüllung einer Verpflichtung haftbar gemacht werden, wenn diese auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das die in Artikel 1218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzungen für höhere Gewalt erfüllt.

Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei so bald wie möglich über das Ereignis und dessen vorhersehbare Folgen. Sie ergreift angemessene Maßnahmen, um die Auswirkungen zu begrenzen.

Sollte das Ereignis die Durchführung der Veranstaltung endgültig verhindern, gelten für die finanziellen Folgen der Absage die in Artikel 8 vorgesehenen Bestimmungen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die über die Reservierungsgebühr für den Standplatz hinausgehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten, ein erwarteter Umsatzrückgang oder die Nichtverfügbarkeit des Personals des Ausstellers stellen für sich genommen keinen Fall höherer Gewalt dar.

10. Pflichten des Ausstellers

Der Aussteller verpflichtet sich:

  • die vom Veranstalter mitgeteilten Termine, Zeiten und Anweisungen bezüglich Aufbau, Eröffnung, Abbau und Personenverkehr einzuhalten;
  • den reservierten Standplatz persönlich zu betreuen und ausschließlich die angemeldeten und zugelassenen Marken, Produkte, Dienstleistungen und Fahrzeuge zu präsentieren;
  • seinen Stand sauber und zugänglich zu halten und dafür zu sorgen, dass er den Sicherheitsvorschriften entspricht;
  • geeignete, in einwandfreiem Zustand befindliche und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung installieren und verwenden;
  • die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit, den Verkauf, die Sicherheit und den Verbraucherschutz;
  • auf eigene Kosten die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen einzuholen, sofern diese erforderlich sind;
  • die Besucher, die anderen Aussteller, die Dienstleister sowie das Personal vor Ort und das des Veranstalters zu respektieren;
  • seine Anlagen zu entfernen und den Raum innerhalb der mitgeteilten Fristen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Der Aussteller trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen, für die Informationen, die er seinen Kunden mitteilt, sowie für die Verträge, die er mit ihnen abschließt.

Vorführungen, Versuche, wärmeerzeugende Geräte, spezielle elektrische Anlagen, großvolumige Aufbauten oder Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko darstellen, müssen dem Veranstalter im Vorfeld gemeldet werden und dürfen nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden.

Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn selbst, sein Personal, seine Dienstleister, seine Anlagen, seine Fahrzeuge oder seine Produkte verursacht werden, gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Rechts.

11. Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter stellt dem Aussteller die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Flächen und Leistungen zur Verfügung, sofern der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

Er ist für die allgemeine Organisation und die Werbung für die Veranstaltung zuständig. Diese Verpflichtung stellt für den Aussteller keine Garantie für Besucherzahlen, Geschäftskontakte oder Umsatz dar.

Der Veranstalter teilt dem Aussteller rechtzeitig die für seine Teilnahme erforderlichen praktischen Informationen mit, insbesondere die Modalitäten für die Anfahrt und den Aufbau.

12. Versicherung, Ausrüstung und Haftung

Der Aussteller muss während seiner gesamten Anwesenheit auf dem Gelände über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die seine Tätigkeit sowie Schäden abdeckt, die Dritten entstehen könnten.

Auf Antrag des Veranstalters stellt er eine gültige Bescheinigung aus.

Es obliegt ihm, zu prüfen, ob seine Versicherungsverträge auch seine Waren, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Betriebsausfälle abdecken, und gegebenenfalls alle zusätzlichen Versicherungen abzuschließen, die er für notwendig erachtet.

Der Aussteller ist weiterhin für die Überwachung und den Schutz seines Eigentums verantwortlich. Das eventuelle Vorhandensein einer allgemeinen Sicherheitsvorkehrung auf dem Gelände stellt keine individuelle Übernahme der Verantwortung für seine Waren oder Ausrüstung dar.

Jede Partei haftet nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts für Schäden, die sie der anderen Partei zufügt.

Keine Bestimmung dieser AGB führt dazu, dass eine Partei im Falle eines Verschuldens, für das die andere Partei rechtlich haftet, ihre Rechte verliert.

13. Namen, Marken, Bilder und Kommunikation

Jede Partei behält das Eigentum an ihren Namen, Marken, Logos, Inhalten und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums.

Zum Zwecke der Vorbereitung, Werbung und Nachbereitung der Veranstaltung 2027 ermächtigt der Aussteller den Veranstalter auf nicht-exklusiver und unentgeltlicher Basis, seinen Firmennamen, sein Logo und die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Bildmaterialien in den Kommunikationsmedien der Veranstaltung zu vervielfältigen und darzustellen: Website, Programm, soziale Netzwerke, Newsletter, Plakate, Pressemitteilungen und Pressemappen.

Diese Genehmigung tritt mit der Bestätigung der Buchung in Kraft und erlischt zwei Jahre nach Abschluss der Ausgabe 2027. Sie beschränkt sich auf die Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausgabe und deren rückblickende Darstellung. Jede Verwendung, die den Eindruck erwecken könnte, dass der Aussteller an einer späteren Ausgabe teilnimmt, bedarf seiner Zustimmung.

Der Aussteller versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an den dem Veranstalter übermittelten Materialien verfügt.

Der Aussteller darf in seinen eigenen Medien auf seine Teilnahme an der Veranstaltung hinweisen. Er darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass er der Veranstalter sei oder dass ihm eine Partnerschaft, Exklusivrechte oder ein besonderer Status zustehen, die nicht schriftlich vereinbart wurden.

Die Verwendung von Fotos oder Videos, auf denen eine natürliche Person erkennbar ist, wird getrennt von den Genehmigungen für Marken und Logos behandelt.

14. Personenbezogene Daten

PERSPECTIVES VALLEY verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertreter und Ansprechpartner der Aussteller, um Teilnahmeanfragen, Buchungen, die Rechnungsstellung, die Organisation der Veranstaltung und den damit verbundenen Schriftverkehr zu bearbeiten.

Zu den betreffenden Daten können der Name, der Vorname, die Funktion, die geschäftlichen Kontaktdaten, die im Buchungsformular angegebenen Informationen, die Korrespondenz bezüglich der Teilnahme sowie die für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten gehören.

Diese Verarbeitungen beruhen je nach ihrem Zweck auf der Durchführung der für das Vertragsverhältnis erforderlichen Maßnahmen, der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen oder dem berechtigten Interesse des Veranstalters an der Führung seiner Geschäftstätigkeit und seiner geschäftlichen Beziehungen.

Die Daten sind den befugten Mitarbeitern von PERSPECTIVES VALLEY sowie den Dienstleistern zugänglich, die diese zur Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigen, insbesondere technischen Dienstleistern, Buchhaltern oder Zahlungsdienstleistern, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben.

Die Buchungsdaten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufbewahrt und anschließend so lange archiviert, wie dies zur Geltendmachung und Verteidigung der Rechte des Veranstalters erforderlich ist. Die Buchhaltungsunterlagen werden für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Die betroffenen Personen verfügen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sowie in bestimmten Fällen über das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie können ihre Rechte unter der E-Mail-Adresse jeff.bloyet@rttfestival.com oder per Post an PERSPECTIVES VALLEY, 4 impasse de Rigny, 03150 Boucé geltend machen. Sie können außerdem eine Beschwerde bei der CNIL einreichen.

Die detaillierten Modalitäten zur Verarbeitung der über die Website erhobenen Daten, insbesondere mittels Cookies, sind in der Datenschutzerklärung unter https://rttfestival.com/declaration-de-confidentialite-ue/ aufgeführt .

15. Reklamationen und Streitbeilegung

Bei Fragen oder Reklamationen bezüglich seiner Buchung kann sich der Aussteller unter jeff.bloyet@rttfestival.com oder unter der Telefonnummer +33 7 52 63 00 53 an den Veranstalter wenden.

Die Parteien bemühen sich, für jede Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder der Erfüllung dieser AGB eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Partei, die diesen Weg einschlagen möchte, richtet an die andere Partei ein Schreiben, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen darlegt.

Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, wird die Streitigkeit gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften den zuständigen Gerichten vorgelegt.

16. Schlussbestimmungen

Die vorliegenden AGB sind in französischer Sprache verfasst. Im Falle einer Übersetzung ist die französische Fassung maßgebend.

Sollte eine Bestimmung für ungültig oder undurchführbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Die Tatsache, dass eine Partei ein in diesen AGB vorgesehenes Recht nicht unverzüglich geltend macht, gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht.

Die vorliegenden AGB, der akzeptierte Kostenvoranschlag und etwaige besondere schriftliche Vereinbarungen bilden die Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller bezüglich der Buchung seiner Ausstellungsfläche für die Ausgabe 2027.

Die vorliegenden AGB unterliegen französischem Recht.